Das "Jydske Lov" Waldemars II. sah vor, daß die Landesherren
bzw. die anliegenden Dörfer bzw. Höfe für den Unterhalt von
Fernwegen wie dem
Krummen Weg zwischen Bov und
Flensburg zuständig waren
([1]).
Diese Unterhaltspflicht wurde durch sogenannte
"Wegsteine" entlang des Weges dokumentiert, auf denen der
Name des zuständigen Dorfes eingemeißelt war.
Eine ganze Reihe dieser Wegsteine ist bis heute erhalten
geblieben; besonders zwischen dem dänischen
Teil des Krummen Weges und dem deutschem
Abschnitt finden sich rechts und links der Straße mehrere Exemplare.
Bemerkenswert bei dieser Unterhaltspflicht ist dabei, daß auch
Dörfer aus größerer Entfernung zu dieser
"Wegepflicht" herangezogen wurden: für
den Krummen Weg bei
Niehuus gibt es Wegsteine, die
belegen, daß für dieses Teilstück Winderatt
zuständig war, ein Dorf, das in über zwanzig Kilometern Entfernung
in Angeln liegt ([2])!
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